Der Tarifkonflikt zwischen der Lokführergewerkschaft GDL und der Deutschen Bahn AG scheint fast beigelegt - Zumindest wird gerade mal wieder verhandelt. Während dieses Konflikts sind das Streikrecht und seine Auswirkungen ausufernd diskutiert worden. Doch nur eine Sache hat bei mir wirklich Bauchschmerzen verursacht und damit ist nicht gemeint, dass ich mir beim Warten auf den Zug die Beine in den Bauch gestanden habe. Nein, ich meine das politische Streikrecht.
Am 02.11. musste ich im Radio hören, wie einzelne Anrufer in einer Sendung zum Arbeitskampf der GDL und der anstehenden Entscheidung des LAG Chemnitz das politische Streikrecht forderten.
Das politische Streikrecht gibt es in Deutschland nicht. Es gibt auch kein deutsches Arbeitskampfgesetzbuch. Als einzige rechtliche Grundlage für den Arbeitskampf haben dient Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz. Das macht das Streikrecht natürlich nicht weniger wertvoll; immerhin handelt es sich um eine Norm aus dem Grundrechtskatalog.
Der Art. 9 Abs. 3 GG besagt, dass jedermann sich zu einer Vereinigung, die der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftbedingungen dient (Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband), zusammenschließen darf. Daraus folgt auch, dass diese speziellen Vereinigungen (auch Koalition genannt) „Kampfmittel“ einsetzen dürfen, um ihren Vereinigungszweck zu erreichen. Dies sind der Streik und auf Arbeitgeberseite die Aussperrung. Sie sollen sicherstellen, dass Löhne und Arbeitsbedingungen auf Augenhöhe ausgehandelt werden (BVerfGE 84, 226; 92, 395). Dadurch wird die Verhandlungsüberlegenheit des Arbeitgebers, die i.d.R. gegeben sein dürfte, ausgeglichen. Klingt fair – ist es auch.
Es handelt sich hierbei allerdings zum Großteil um Richterrecht. Das heißt, dass in erster Linie das Bundesverfassungsgericht und das Bundesarbeitsgericht die Grundsätze zu Arbeitskampfrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG herausschälen. Und da in dieser Norm nur von Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen die Rede ist, sagt das Bundesarbeitsgericht, dass es kein politisches Streikrecht (BAGE 62, 191; Ausnahme: Art. 20 Abs. 4 GG) gibt.
Soweit alles in Ordnung.
Wollen diese Leute etwa französische Verhältnisse in der Art, dass das gesamte öffentliche Leben lahm gelegt wird, weil die Einführung des Tempolimit von 130 km/h bestreikt wird? Gut, dem Deutschen liebstes Kind ist sein Auto; das nimmt er nicht gerne an die Leine. Aber so was wäre trotzdem unverhältnismäßig.
Außerdem wäre dies auch in höchstem Maße undemokratisch und somit verfassungswidrig. Arbeitnehmer hätten einen viel größeren Einfluss auf die politische Willensbildung als andere Bürger. Es ist aber kein Grund ersichtlich, warum ein Arbeitnehmer die Gesetzgebung stärker beeinflussen können sollte als Studierende, Schüler, Hausfrauen(und natürlich)/-männer, Arbeitgeber oder Arbeitslose. Diese Personengruppen können eben nicht streiken bzw. es interessiert die Öffentlichkeit nicht wirklich, ob z.B. Studierende studieren oder nicht. Und was sollen die Arbeitslosen bitte machen? Etwa arbeiten?! Das hätte die Hartz-IV-Reform sicher verhindert, wäre aber an den tatsächlichen Voraussetzungen gescheitert.
So, genug für heute.
Und Merke: Gerechtigkeit ist, wenn man trotzdem lacht.
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2 Kommentare:
Du hast ja so recht, was den politischen Streik angeht.
Aber ein bisschen französische Verhältnisse, und damit meine ich StreiTkultur, könnte Deutschland ganz gut tun!
Stimme mit Dir in Sachen Streitkultuer überein.
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