Mittwoch, 12. Dezember 2007

Zensur im Internet

Man sollte grundsätzlich davon ausgehen können, dass die Richter eines Landgerichtes (LG) um die besondere Bedeutung von Art. 5 GG "Meinungsfreiheit" wissen sollten. Sie ist schlechthin konstituierend für eine demokratische Gesellschaft. Deshalb findet auch keine Zensur statt (Art. 5 I S. 3 GG). Allerdings finden sich auch Schranken der Meinungsfreiheit in Art. 5 II GG, die besagen, dass die Meinungsfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen durch Gesetz einschränkbar ist. Aber selbst diese die Meinungsfreiheit einschränkenden Gesetze sind im Lichte derselbigen auszulegen, so dass der Meinungsfreiheit der größtmögliche Wirkungsbereich zukommt.

So sehen es aber nicht die Richter am LG Hamburg. Dort wird verlangt, dass Blogger die Kommentare ihrer Leser zensieren. Also vor Veröffentlichung entscheiden, was darf publiziert werden und welcher Kommentar muss gelöscht werden, da er ehrverletzend oder ähnliches sein könnte. Macht der Blogger dies nicht, sondern löscht die Beiträge erst nach deren Veröffentlichung, so macht er sich Schadensersatzpflichtig! Das nenn ich Zensur.

Sicher das Zensurverbot des Art. 5 GG wirkt in erster Linie zwischen Staat und Bürger. Aber dort wo im einfachen, zwischen Bürgern wirkenden Gesetz unbestimmte, d.h. auslegungsbedürftige, Rechtsbegriffe verwendet werden, strahlen die Grundrechte in das Rechtsverhältnis "Bürger-Bürger" ein. Sie bilden mithin eine objektive Werteordnung.
Ergebnis des Ganzen: Der Bloggbetreiber muss solche Meinungsäußerungen, die z.B. gegen § 185 StGB verstoßen, also beleidigend sind, löschen aber nicht vorab zensieren. So sieht das auch der Bundesgerichtshof (BGH).

Bleibt zu hoffen, dass der BGH, sofern er in dem Fall des LG Hamburg noch gehört werden wird, seiner Linie treu bleibt und eine der Meinungsfreiheit freundliche Entscheidung treffen wird. Stellt doch die Entscheidung des LG Hamburg einen massiven Einschnitt in die Meinungsfreiheit im Medium Internet dar.

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