"Die Würde des Menschen ist unantastbar." - Art. 1 I 1 GG.
Die Menschenwürde stellt in der von unserer Verfassung statuierten Werteordnung das höchste Gut dar. Sie ist weder verwirkbar noch verfügbar. Sie genießt absoluten Schutz. Der Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffs der Menschenwürde i.S.d. Art. 1 GG ist für den konkreten Einzelfall zu definieren. Es eine Vielzahl von Definitionen, die alle nicht allumfassend sind. Im Kern geht es aber darum, dass der Mensch ein selbstbestimmtes Wesen ist und dass ihm diese Selbstbestimmung nicht genommen werden darf. Kurz gesagt: Eine Objektivierung des Subjekts "Mensch" ist gleich einer Aberkennung seines "Mensch seins" und damit eine Verletzung des Art. 1 I 1 GG.
Die Frage, welche die Bundestagsabgeordneten diesen Donnerstag in erster Linie ihrem Gewissen stellen müssen, ist, wo soll menschliches Leben und damit der Schutz des Art. 1 I 1 GG anfangen? Wann ist ein Mensch ein Mensch? Genießt schon der Zellhaufen nach Verschmelzung von Ei- und Samenzelle aber vor der Nidation (Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut) den Schutz der Unantastbarkeit der Menschenwürde? Sollte dies so sein, dann ist die embryonale Stammzellenforschung verfassungswidrig. In dem Moment, in dem der Staat durch den Gesetzgeber bestimmt, dass an solchen, wenn auch im Labor gezeugten, Embryonen geforscht werden darf, dann degradiert er das Subjekt "Mensch" zum bloßen Forschungsobjekt. Darf es denn von dem Zufall, dass die Verschmelzung in einem Labor für Stammzellenforschung stattgefunden hat, abhängen, ob wir diesen Embryo als menschliches Leben i.S.d. Art. 1 GG anerkennen?
Die Mütter und Väter des Grundgesetzes hatten auf diese Fragen ganz sicher keine Antworten. Der damalige Stand der Wissenschaft ließ solche Vorstellungen nicht zu. Aber man hatte aus seiner Geschichte gelernt. Das NS-Regime hatte sich wenig um die Menschenwürde geschert. Von den Nazis als "unwertes Leben" bezeichnete Menschen insbesondere Juden und behinderte Menschen wurden auf bestialische Art und Weise zum Zwecke der Forschung misshandelt und ermordet. Dies wollte man nicht nochmal geschehen lassen. Daher genießt die Menschenwürde in der Werteordnung des Grundgesetzes diesen absoluten Stellenwert. Und auf Grund dieser Historie lässt es sich leicht vertreten, dass der Schutz der Menschenwürde nicht ausgehöhlt werden darf, nur weil man jetzt zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, in dem das "Mensch sein" nicht offensichtliche ist, eingreift.
Lassen wir mal den Pathos weg. Können wir dann wirklich bei embryonalen Stammzellen noch bzw. schon von Menschenwürde sprechen? Wie selbstbestimmt sind Stammzellen wirklich? Entscheidet nicht immer der Zufall, ob sich aus ihnen menschliches Leben entwickelt? Müssen wir nicht zwischen Stammzellen und Embryonen genauer unterscheiden und uns im Detail ansehen wie sie gewonnen werden? Und müssen wir nicht das edele Motiv der Heilung betonen?
Sicher ist, der Zweck darf nicht das Mittel segnen. Aber haben wir nicht längst durch das Abtreibungsrecht die Ausnahme geschaffen, vor der jetzt so sehr gewarnt wird?
Haben nicht die Leute, die jetzt davor warnen, dass mit Gewährung einer Ausnahme, das Ende der Regel - des absoluten Schutz der Menschenwürde - besiegelt ist, in anderem Zusammenhang, wo die Menschenwürde tangiert wird (Online-Durchsuchung, Vorratsdatenspeicherung), kein Problem mit der Einrichtung einer Vielzahl von Ausnahmen?
Die Antworten auf diese Fragen zu finden bzw. eine Entscheidung zu treffen, die man mit seinem Gewissen vereinbaren kann, ist nicht leicht. Nicht umsonst ist für dies Thematik die Fraktionsdisziplin aufgehoben. Ich selbst weiß nicht wie ich entscheiden würde, da beide Seiten etwas für sich haben. Wer sich zu der Sache näher informieren will, kann dies bei der ZEIT tun.
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