Freitag, 23. Januar 2009

Im Namen des Volkes.

So heißt die Eingangsformel im Rubrum (lat. ruber - "rot") eines jeden Urteils, dass von einem deutschen Gericht verkündet wird. So bestimmt es das einfache Gesetz (z.B. § 311 Abs. 1 ZPO). Zwar hat diese Formel keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eines gerichtlichen Urteils. Jedoch steht sie für die demokratische Legitimation des Gerichts und seiner Entscheidung.

Demokratie wiederum bedeutet Herrschaft des Volkes. M.a.W. alle staatliche Gewalt muss vom Volke unmittelbar ausgeübt werden oder - wie es in einer repräsentativen Demokratie erforderlich ist - durch demokratisch legitimierte Organe der drei Staatsgewalten.

"Herrschaft des Volkes" heißt aber nicht, dass die im Volk (vielleicht) herrschenden Klischees und Pauschalisierungen als Bewertungs- oder Entscheidungsgrundlage herangezogen werden sollen. So haben sicherlich mehr Menschen in Deutschland schon mal eine Bildzeitung gekauft, als in das Grundgesetz oder das Bürgerliche Gesetzbuch geschaut, nichtsdestotrotz ist bspw. die Judikative noch immer an Recht und Gesetz und nicht an die Inhalte der Springerpresse gebunden.

Indes scheinen die Richter des 5. Zivilsenats des OLG Rostocks sich dessen nicht ganz bewusst zu sein. Anders läßt sich sonst nicht diese Stilblüte richterlicher Formulierungkunst erklären.

Die Richter hatten als Berufungsinstanz darüber zu entscheiden, ob der Kläger (der ersten Instanz) ggü. seiner Versicherung Ansprüche aus einer Kaskoversicherung geltend machen konnte. Sein Fahrzeug, ein Audi A8, war ihm entwendet worden während er nach dem Weg gefragt hatte. Er hatte den Pkw verlassen, den Schlüssel aber im Zündschloss stecken und die Fahrertür unverschlossen gelassen und wollte am Kiosk auf der Beifahrerseite sich erkundigen.

Wie das OLG zutreffend festgestellt hat, handelt derjenige, der so verfährt grob fahrlässig. Dies schließt wiederum den Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aus der Kaskoversicherung aus. So sehen dies auch andere Oberlandesgerichte in Deutschland (vgl. nur OLG Hamm NZV 91, 195; OLG Frankfurt MDR 2003, 632).

Der Leitsatz der Entscheidung (OLG Rostock, Az.: 5 U 153/08) liest sich wie folgt:

Ein Fahrzeugführer, der in Polen die Entwendung seines Fahrzeugs ermöglicht, indem er aus seinem Fahrzeug aussteigt, dabei den Schlüssel stecken lässt, um das Auto herum auf die Beifahrerseite geht und sich dort mit einem Passanten unterhält, handelt grob fahrlässig.

Das Auto des Klägers war nämlich in Danzig entwendet worden. Der aufmerksame Leser wird sich jetzt bestimmt wundern, dass so ein gleichsam dämliches Verhalten nur in Polen aber anscheinend nicht in Deutschland grob fahrlässig sein soll. Obgleich der Senat selbst Entscheidungen (s.o.) anführt, die ähnliche Sachverhalte behandeln, die aber ausschließlich nur Inlandsbezug haben, scheint er nicht von dieser seiner Linie abrücken zu wollen. Dies ergibt nämlich soweit aus der Begründung des 5. Senats (a.a.O. Rn. 17):

Der Kläger hat auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt, denn er hat das, was jedem in gegebener Situation einleuchtet, außer Acht gelassen und damit ein Verhalten gezeigt, das einfache Fahrlässigkeit übersteigt. Jedermann ist bekannt, dass Fahrzeugdiebstähle in Polen gang und gäbe sind. [...] Unter diesen Umständen hat ein Augenblicksversagen, [...], nicht vorgelegen, da der Kläger - wie bereits ausgeführt - in Polen besondere Aufmerksamkeit an den Tag legen musste. Dies war kein alltäglicher Vorgang, der jedem passieren kann. Gerade in Polen muss damit gerechnet werden, dass Personen unterwegs sind, die gezielt nach Möglichkeiten zum Fahrzeugdiebstahl insbesondere von Luxusfahrzeugen - wie hier einem Audi A8 - Ausschau halten oder spontan eine passende Gelegenheit ausnutzen. (Hervorhebungen sind von mir.)

Die Diktion dieser Begründung liest sich - um auch mal ein Klischee zu bedienen - wie das Protokoll eines Stammtischs, bei dem auch schon ein paar Bierchen zu viel über den Tresen gewandert sind.

Zwar mag es sein, dass es in unserem Nachbarland, EU- und Nato-Partner Polen vermehrt zu Autodiebstählen kommt. Dann ist dies aber durch Statistiken zu belegen und nicht in diesem schnodderigen Ton lediglich festzustellen. Dies ist einem gerichtlichen Urteils insbesondere dem eines Oberlandesgerichts nicht würdig.

Ein Student dürfte sich derartiges in einer Klausur zum ersten juristischen Staatsexamen nicht erlauben.